Gemeinschaftsantenne / Breitbandanschluss
§2 Nr. 15 BetrKV
Umlagefähig
Betrieb einer Gemeinschaftsantenne oder eines Breitband-/Kabelanschlusses (geänderte Umlagefähigkeit beachten).
Umlagefähigkeit: Diese Kostenart zählt zu den Betriebskosten nach § 2 BetrKV und darf bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag auf die Mieter umgelegt werden.
Verteilung: Gleichmäßige Verteilung nach Wohneinheiten.
Nebenklar erstellt Ihre Nebenkostenabrechnung automatisch — Belege abfotografieren, Kosten rechtssicher nach BetrKV verteilen, prüffähige Abrechnung pro Mieter erhalten.
Kostenlos startenAllgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung (RDG/StBerG). Umlagefähigkeit und Verteilerschlüssel hängen vom Mietvertrag und den gesetzlichen Vorgaben ab.