Nebenkosten-Ratgeber
Welche Betriebskosten dürfen Sie als Vermieter auf Ihre Mieter umlegen — und nach welchem Schlüssel? Hier finden Sie verständliche Erklärungen zu allen Kostenarten nach § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
- Grundsteuer (laufende öffentliche Lasten)Die laufende Grundsteuer des Grundstücks zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten.
- WasserversorgungKosten der Wasserversorgung, inkl. Grundgebühr, Zählermiete und Wasseraufbereitung.
- Entwässerung (Abwasser/Niederschlagswasser)Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser sowie ggf. eine Entwässerungspumpe.
- HeizungHeizkosten werden nach Heizkostenverordnung zu 50–70 % verbrauchsabhängig verteilt.
- WarmwasserKosten der zentralen Warmwasserversorgung, verbrauchsabhängig nach Heizkostenverordnung.
- Aufzug (Personen- und Lastenaufzug)Betriebsstrom, Wartung, Prüfung und Reinigung des Aufzugs.
- Straßenreinigung und MüllbeseitigungKosten der Straßenreinigung und der Müllabfuhr/Restmüllentsorgung.
- Gebäudereinigung und UngezieferbekämpfungReinigung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile und Ungezieferbekämpfung.
- GartenpflegePflege gemeinschaftlicher Gartenflächen, Spielplätze und Zuwege.
- Beleuchtung (Allgemeinstrom)Strom für Außenbeleuchtung und gemeinschaftlich genutzte Innenräume (Flure, Keller).
- SchornsteinreinigungKosten der Schornsteinfegerarbeiten, soweit nicht bereits bei den Heizkosten erfasst.
- Sach- und HaftpflichtversicherungGebäude-, Haftpflicht- und Elementarschadenversicherung des Gebäudes.
- Hauswart (Hausmeister)Vergütung des Hauswarts für betriebskostenfähige Tätigkeiten (ohne Instandhaltung/Verwaltung).
- Gemeinschaftsantenne / BreitbandanschlussBetrieb einer Gemeinschaftsantenne oder eines Breitband-/Kabelanschlusses (geänderte Umlagefähigkeit beachten).
- Einrichtungen für die WäschepflegeBetriebskosten gemeinschaftlicher Wascheinrichtungen (Strom, Wartung, Reinigung).
- Sonstige BetriebskostenWeitere, im Mietvertrag ausdrücklich vereinbarte Betriebskosten (z. B. Wartung von Rauchwarnmeldern).
- VerwaltungskostenVerwaltungskosten sind bei Wohnraum NICHT umlagefähig und werden von der Abrechnung ausgeschlossen.
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