Warmwasser
§2 Nr. 5a BetrKV
Umlagefähig
Kosten der zentralen Warmwasserversorgung, verbrauchsabhängig nach Heizkostenverordnung.
Umlagefähigkeit: Diese Kostenart zählt zu den Betriebskosten nach § 2 BetrKV und darf bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag auf die Mieter umgelegt werden.
Verteilung: Verteilung nach erfasstem Verbrauch (z. B. Wärme- oder Wasserzähler).
Nebenklar erstellt Ihre Nebenkostenabrechnung automatisch — Belege abfotografieren, Kosten rechtssicher nach BetrKV verteilen, prüffähige Abrechnung pro Mieter erhalten.
Kostenlos startenAllgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung (RDG/StBerG). Umlagefähigkeit und Verteilerschlüssel hängen vom Mietvertrag und den gesetzlichen Vorgaben ab.