Alle Kostenarten

Warmwasser

§2 Nr. 5a BetrKV

Umlagefähig

Kosten der zentralen Warmwasserversorgung, verbrauchsabhängig nach Heizkostenverordnung.

Umlagefähigkeit: Diese Kostenart zählt zu den Betriebskosten nach § 2 BetrKV und darf bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag auf die Mieter umgelegt werden.

Verteilung: Verteilung nach erfasstem Verbrauch (z. B. Wärme- oder Wasserzähler).

Nebenklar erstellt Ihre Nebenkostenabrechnung automatisch — Belege abfotografieren, Kosten rechtssicher nach BetrKV verteilen, prüffähige Abrechnung pro Mieter erhalten.

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Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung (RDG/StBerG). Umlagefähigkeit und Verteilerschlüssel hängen vom Mietvertrag und den gesetzlichen Vorgaben ab.